1. Vertragspartner
BIC:
Der Einlieferer beauftragt den Versteigerer mit Unterschrift des Vertrages seine Waren zu den
geltenden Versteigerungsbedingungen in einer Auktion zu versteigern (HGB § 383 ).
2. Waren / Einlieferungen
Der Versteigerer hat das Recht, die eingelieferten Waren ganz oder zum Teil entweder bei einer
Onlineversteigerung, einer Präsenzversteigerung, einer Live-Versteigerung und im Nachverkauf
oder Freiverkauf anzubieten.
2.1 Eigentum / Verfügungsrecht
Der Einlieferer versichert mit seiner Unterschrift, rechtmäßiger Eigentümer zu sein bzw. über das
Versteigerungsgut verfügen zu dürfen. Bei Nichtzutreffenden diesbezüglicher Angaben trifft ihn
volle Haftung. Der Einlieferer ist verpflichtet auf Verlangen des Versteigerers einen entsprechenden
Nachweis über die Verfügung der Ware vorzulegen. Außerdem verpflichtet der Einlieferer, dass
Rechte Dritter nicht bestehen; dies gilt insbesondere für Diebesgut und Waren aus Raubkunst.
Stellt sich heraus oder besteht der Verdacht, dass der Einlieferer nicht Eigentümer/
Verfügungsberechtigter ist oder Dritte Recht an der Ware haben, wird diese Ware nicht auktioniert
und dieser Vertrag wird sofort gekündigt. Bei Waren mit Kulturgut, dessen Herkunftsland nicht
Deutschland ist, hat der Einlieferer zu versichern, dass die Ausfuhrbestimmungen des
Herkunftslandes und die Einfuhrbestimmungen Deutschlands beachtet worden sind.
2.2 Echtheit
Zu den eingelieferten Gegenständen hat der Einlieferer die Pflicht alle Informationen (z. B. Kopie,
Nachahmung, Imitation, Fälschung) mitzuteilen, dies gilt auch für versteckte Mängel, Umbauten
oder Restaurierungen. Mit der Unterschrift hier auf dem Vertrag übernimmt der Einlieferer die volle
Gewähr für die Informationen und Angaben zum Auktionsgut und stellt dem Versteigerer „Ihr
Auktionshaus Radtke“ frei von allen Sach- und Rechtsmängeln. Tritt der Fall einer
Rechtsverfolgung ein, verpflichtet sich der Einlieferer die Kosten zu bevorschussen und zu tragen.
Stellt ein anerkannter Prüfer auch nach der Versteigerung fest, dass Waren gefälscht sind, hat der
Einlieferer die Waren zurück zu nehmen und trägt alle damit verbundenen Kosten.
2.3 Edelmetallobjekte
Der Gold und Silberwert der eingelieferten Gegenstände wird auf Wunsch festgestellt.
Edelmetallobjekte dürfen unter ihrem Materialwert zugeschlagen werden.
2.4 Sauberkeit
Eingelieferte Ware muss sauber sein.
2.5 Funktionsfähigkeit
Alle eingelieferten Waren müssen auf Funktion geprüft werden. Bastlerware muss entsprechend
beschriftet werden – Bastlerware oder Defekt.
2.6 Einlieferungshöhe
Pro Einlieferung muss ein Erlös von 250,00 Euro zu erwarten sein
3. Auktion
Der Versteigerer übernimmt alle vorbereitenden Arbeiten sowie die Durchführung der
Versteigerung.
3.1 Darstellung der Ware
Die Ausstellung und Bezeichnung der Ware liegt in der Hand des Einlieferers entsprechend dem
Einlieferungsschein.
3.2 Bildrecht
Der Einlieferer überträgt dem Versteigerer sämtliche Bildrechte. Dem Versteigerer wurde
eingeräumt die Ware zu fotografieren, diese Fotos zu speichern, zu reproduzieren sowie diese
Fotos im Versteigerungskatalog oder auf Online – Plattformen zu veröffentlichen. Außerdem
berechtigt der Einlieferer, dass der Versteigerer diese Fotos für Werbezwecke verwenden darf.
Bild- oder Schutzrechte gegenüber dem Versteigerer werden nicht geltend gemacht.
Insbesondere nach Beendigung des Vertrages jeglicher Form.
3.3 Abrechnung
Der Einlieferer erhält 10 – 14 Wochentage nach der jeweiligen Auktion eine Abrechnung mit der
Übersicht der verkauften Objekte, sofern alle bezahlt sind. Der Erlös abzüglich der Provision,
siehe Punkt 3.4, wird dem Einlieferer in Form einer Überweisung ausgezahlt.
3.4 Provision
Einlieferung Privatperson
Die Provision für den Versteigerer beträgt 25 % + gesetzliche MwSt auf die Provision.
Einlieferer Gewerblich
Die Provision für den Versteigerer beträgt 15 % + gesetzliche MwSt auf die Provision.
Abholung der Ware durch den Versteigerer
Holt der Versteigerer die Waren von dem Einlieferer ab, beträgt die Provision für den Versteigerer
% + gesetzliche MwSt auf die Provision. Hier kümmert sich der Versteigerer um die
Darstellung und Beschriftung der Ware.
3.5 Gebühren
Für die Abrechnung wird eine Bearbeitungsgebühr von 3,00 Euro je Abrechnung erhoben.
Für nicht verkaufte Artikel wird eine Gebühr von 10,00 Euro, pro nicht verkauften Artikel erhoben.
Wurde die Eingelieferte Ware falsch beschriftet und es findet eine Rückabwicklung statt, so
erheben wir pro Artikel eine Rückabwicklungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro netto.
4. Nicht versteigerte Ware
4.1 Rückgabe der Ware/Rücknahme der Ware
Bei Nichtversteigerung diverser Waren ist der Einlieferer verpflichtet diese Waren innerhalb 7
Wochentagen abzuholen. Bei Nichtabholung der Ware, wenn nichts anderes vereinbart, werden
Lagergebühren fällig, die der Versteigerer dem Einlieferer in Rechnung stellen kann. Möchte der
Einlieferer seine Waren nicht abholen, kann er, mit Zustimmung des Versteigerers das Eigentum
der Ware an den Versteigerer übertragen.
5. Vertragsdauer / Kündigung
Sofern keine schriftliche Kündigung beider Vertragsparteien erfolgt, ist dieser Vertrag auf
unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigungsfrist erfolgt 4 Wochen zum Monatsende.
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.